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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53 idF 1996/747;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, 97/17/0233, ausgeführt hat, stellt § 53 GSpG eine vom Gesetzgeber bewusst in Abweichung zu den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes konzipierte Regelung dar. Der Unterschied zu § 39 Abs. 1 VStG besteht darin, dass die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" in § 53 Abs. 1 GSpG nicht enthalten ist, sodass die Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist, entfallen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170218.X03Im RIS seit
22.04.2003