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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §179a;Rechtssatz
Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB setzt die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier: der Fremden) voraus. Nachdem die Bewilligung aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 nicht vorlag, konnte sich die Fremde schon deshalb nicht als Angehörige eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997, der Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997), eingestuft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002180265.X01Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009