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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer einmaligen HilfeRechtssatz
Dem angefochtenen Schreiben kommt Bescheidcharakter nicht zu: Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung enthält vielmehr eine in einer Förderungsangelegenheit (nach §30 Abs1 Z2 litb Oö SozialhilfeG 1998) abgegebene privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung; es ist nicht erkennbar, dass das - namens des Landes eingeschrittene - Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Sozialabteilung) beabsichtigt hätte, gegenüber dem Antragsteller eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen. Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof aber die Befugnis ein, einen solchen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg 8861/1980, 10060/1984, 13968/1994).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Sozialhilfe, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B149.2005Dokumentnummer
JFR_09949796_05B00149_01