RS Vfgh 2005/2/4 B149/05

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Veröffentlicht am 04.02.2005
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Oö SozialhilfeG 1998 §30
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer einmaligen Hilfe

Rechtssatz

Dem angefochtenen Schreiben kommt Bescheidcharakter nicht zu: Die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung enthält vielmehr eine in einer Förderungsangelegenheit (nach §30 Abs1 Z2 litb Oö SozialhilfeG 1998) abgegebene privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung; es ist nicht erkennbar, dass das - namens des Landes eingeschrittene - Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (Sozialabteilung) beabsichtigt hätte, gegenüber dem Antragsteller eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen. Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof aber die Befugnis ein, einen solchen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg 8861/1980, 10060/1984, 13968/1994).

Entscheidungstexte

  • B 149/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.02.2005 B 149/05

Schlagworte

Bescheidbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Sozialhilfe, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B149.2005

Dokumentnummer

JFR_09949796_05B00149_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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