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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VAG 1978;Rechtssatz
Der Begriff der "Krankenversicherung" wird im VersStG nicht definiert. Das VersStG verweist weder auf das VersVG noch auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (Hinweis E 21. Februar 1979, 2292/77). Die Definitionen in § 178b VersVG sind dispositiver Natur (Hinweis auf die bei Grubmann, Versicherungsvertragsgesetz, FN 1 zu § 178b und § 178n VersVG, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien). § 178b VersVG umschreibt daher Fälle, in denen (jedenfalls) eine Krankenversicherung vorliegt; die dort enthaltenen Definitionen sind jedoch nicht taxativ.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170200.X01Im RIS seit
16.05.2003