RS Vfgh 2005/2/14 A21/99

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Veröffentlicht am 14.02.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art146

Leitsatz

Abweisung des Antrags des Bundes auf Aufhebung der Erklärung der Vollstreckbarkeit des zwischen der klagenden Stadt Wien und dem beklagten Bund geschlossenen Vergleichs über den vom Bund zu leistenden klinischen Mehraufwand beim Betrieb des AKH

Rechtssatz

Eine Vollstreckbarkeitserklärung eines Vergleichs bedeutet nichts anderes als die urkundsmäßige Bestätigung der Vollstreckbarkeit an sich. Nur wenn sie selbst rechtswidrig ist oder irrtümlich erteilt wurde, etwa weil die vertragsschließenden Personen zum Abschluss des Vertrags nicht bevollmächtigt waren, wenn ein Widerruf oder eine rechtliche Überprüfung des Vergleichs noch in Betracht kommt oä, ist eine Vollstreckbarkeitserklärung zu widerrufen. Dergleichen wird aber nicht behauptet. Vielmehr begehrt die beklagte Partei die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung mit dem Argument, dass sich die Umstände geändert hätten und die materiellen Voraussetzungen für eine Exekution einzelner Punkte des Vergleichs (noch) nicht gegeben wären. Über diese Frage ist aber durch eine Vollstreckbarkeitserklärung gar nicht abgesprochen.

Entscheidungstexte

  • A 21/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.02.2005 A 21/99

Schlagworte

VfGH / Exekution, VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A21.1999

Dokumentnummer

JFR_09949786_99A00021_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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