RS Vwgh 2002/12/18 2002/18/0270

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Z3;
AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §28 Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung hatte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich zur Folge, dass dem Fremden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsstellung zukam, die er vor Erlassung des angefochtenen Asylbescheides hatte. Er war somit Asylwerber iSd § 1 Z 3 AsylG 1997. Aus diesem Umstand leitet sich die auf § 19 AsylG 1997 beruhende vorläufige Aufenthaltsberechtigung ab. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH hat auf die Rechtsqualität der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung iSd § 19 AsylG 1997 keinen Einfluss. Das hat aber für den Fremden zur Folge, dass seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG 1997 entgegen steht (Hinweis E 25.8.2000, 2000/19/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002180270.X02

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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