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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §18;Rechtssatz
Dass der Verlust der aufnehmenden Gesellschaft in einem Abgabenbescheid festgestellt worden war, der durch Erfassung des Liquidationszeitraumes 1981 bis 1986 im Sinne des § 18 KStG 1966 auch den Tag schon umfasst hatte, auf den die Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 4 StruktVG wirkte, hat die Abgabenbehörde zutreffend nicht davon abgehalten, diesen Verlust als vor der Verschmelzung entstanden im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 StruktVG zu beurteilen. Abgesehen davon, dass die nachträgliche Aufgabe der ursprünglichen Liquidationsabsicht die erfolgte Liquidationsbesteuerung der aufnehmenden Gesellschaft für die Jahre 1981 bis 1986 nach § 18 KStG 1966 nachträglich als rechtswidrig erwies (Putschögl/Bauer/Quantschnigg, KStG 1966 § 18 Tz 5), äußerte auch die Rechtskraft des Liquidationsbesteuerungsbescheides mit dem darin festgestellten Verlust eine Bindungswirkung für nachfolgende Besteuerungsperioden nur in Ansehung der festgestellten Verlusthöhe, nicht aber auch in anderen Belangen (siehe die bei Doralt, EStG4 § 18 Tz 299, angeführten Judikaturnachweise). Der Abgabenbehörde war es deshalb nicht verwehrt, den Entstehungszeitpunkt der zum Vortrag angemeldeten Verluste/Fehlbeträge, losgelöst von ihrer Feststellung durch den Liquidationsbesteuerungsbescheid anhand der von der aufnehmenden Gesellschaft vorgelegten Jahresbilanzen zu beurteilen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130064.X03Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013