RS Vwgh 2002/12/18 98/13/0064

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §18;
EStG 1988 §18;
KStG 1966 §18;
StruktVG 1969 §1 Abs4;
StruktVG 1969 §1 Abs5 idF 1980/563;
VwRallg;

Rechtssatz

Dass der Verlust der aufnehmenden Gesellschaft in einem Abgabenbescheid festgestellt worden war, der durch Erfassung des Liquidationszeitraumes 1981 bis 1986 im Sinne des § 18 KStG 1966 auch den Tag schon umfasst hatte, auf den die Verschmelzung gemäß § 1 Abs. 4 StruktVG wirkte, hat die Abgabenbehörde zutreffend nicht davon abgehalten, diesen Verlust als vor der Verschmelzung entstanden im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 StruktVG zu beurteilen. Abgesehen davon, dass die nachträgliche Aufgabe der ursprünglichen Liquidationsabsicht die erfolgte Liquidationsbesteuerung der aufnehmenden Gesellschaft für die Jahre 1981 bis 1986 nach § 18 KStG 1966 nachträglich als rechtswidrig erwies (Putschögl/Bauer/Quantschnigg, KStG 1966 § 18 Tz 5), äußerte auch die Rechtskraft des Liquidationsbesteuerungsbescheides mit dem darin festgestellten Verlust eine Bindungswirkung für nachfolgende Besteuerungsperioden nur in Ansehung der festgestellten Verlusthöhe, nicht aber auch in anderen Belangen (siehe die bei Doralt, EStG4 § 18 Tz 299, angeführten Judikaturnachweise). Der Abgabenbehörde war es deshalb nicht verwehrt, den Entstehungszeitpunkt der zum Vortrag angemeldeten Verluste/Fehlbeträge, losgelöst von ihrer Feststellung durch den Liquidationsbesteuerungsbescheid anhand der von der aufnehmenden Gesellschaft vorgelegten Jahresbilanzen zu beurteilen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130064.X03

Im RIS seit

14.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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