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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
Wr SozialhilfeG §13Leitsatz
Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide betreffend die Gewährung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Wr SozialhilfegesetzRechtssatz
Zurückweisung wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw wegen Verbrauch des Antragsrechts mit Einbringung zweier früherer Anträge hinsichtlich derselben Bescheide.
Im Übrigen Abweisung der Anträge als offenbar aussichtslos; kein Anhaltspunkt für die Annahme einer rechtswidrigen generellen Norm (RichtsatzV der Wr Landesregierung, LGBl 13/1973 idF LGBl 142/2001); Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen.
(ebenso: B252/05 ua, B v 27.09.05).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1083.2004Dokumentnummer
JFR_09949776_04B01083_01