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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller beantragt, seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Lech vom 13. September 1988, Z101/1988, betreffend die Erklärung einer näher bezeichneten Straße zur Gemeindestraße gemäß §9 Abs1 und 3 Vorarlberger Straßengesetz (Vlbg. StraßenG), LGBl. Nr. 8/1969, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1. Der Antragsteller beantragt, seinem auf Art139 B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Lech vom 13. September 1988, Z101/1988, betreffend die Erklärung einer näher bezeichneten Straße zur Gemeindestraße gemäß §9 Abs1 und 3 Vorarlberger Straßengesetz (Vlbg. StraßenG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1969,, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Der Antragsteller führt zur Begründung seines Antrags aus, dass ihm durch die vorläufige weitere Belassung des gesetzwidrigen Zustandes ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen könnte. Es könnten während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof Verjährung oder Ersitzung eintreten, oder es könnte Gemeingebrauch an der strittigen Fläche entstehen. Dem Nachteil des Antragstellers würden keine gleichwertigen konträren Interessen der Gemeinde Lech gegenüberstehen.
3. Der Antrag ist unzulässig.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) erkennt bei der Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einem Antrag gemäß Art139 B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zu und sieht in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vor. Dies ist, wie die Regelung des §57 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichts iSd Art139 Abs1 erster Satz betrifft, zeigt und wie auch die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen lässt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art139 B-VG erklärende Regelung. Wo aber die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen, ist für eine Gesetzesanalogie kein Raum (VfSlg. 13.706/1994).
Da im Verfahren nach Art139 B-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist und eine analoge Anwendung des §85 VfGG im Normenprüfungsverfahren nach Art139 B-VG nicht in Betracht kommt, war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V437.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010