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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §212a Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0291Rechtssatz
§ 160 Abs. 9 letzter Satz OÖ LAO schließt die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Falle der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nur für den Zeitraum vor der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung aus. Daraus ist e contrario zu schließen, dass die Bemessung von Aussetzungszinsen im Anschluss an die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung nicht unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002170282.X09Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009