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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Wien - Donaustadt mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden NotarsRechtssatz
Der Antragsteller ist kein Normadressat der angefochtenen Vorschrift, weil sich diese nicht an im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bereits amtierende Notare richtet, sondern die Anzahl der in Wien - Donaustadt systemisierten fünf Amtsstellen auf sechs erweitert. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die bekämpfte Verordnung geeignet sein kann, die wirtschaftliche Position des Einschreiters künftig zu beeinträchtigen; dies stellt jedoch lediglich eine - in Ansehung der in Rede stehenden Prozessvoraussetzung unbeachtliche - potentielle (Reflex)Wirkung der Regelung dar, ohne die Rechtsstellung des Antragstellers im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in seine Rechtssphäre zu gestalten.
Soweit der Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit mit dem Hinweis auf den "Bestandschutz (wirtschaftlicher Existenzschutz)" der Notare zu begründen sucht, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht einmal behauptet, seine wirtschaftliche Existenz sei durch das Hinzukommen einer weiteren Notarstelle am Amtssitz Wien - Donaustadt tatsächlich gefährdet. Im Übrigen machen ihn weder die weiters ins Treffen geführten "Besonderheiten des Berufsrechts der Notare" und deren "umfangreiche Berufsausübungsbeschränkungen" noch der Umstand, dass es "in der Hand des Bundesministers für Justiz liegt, die Anzahl der in Österreich zur Ausübung des Notariats zugelassenen Personen exakt festzulegen", zum Normadressaten der in Rede stehenden Errichtungsverordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notare Berufsrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:V78.2004Dokumentnummer
JFR_09949772_04V00078_01