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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §31 Abs1;Rechtssatz
Bei dem nach § 4 Abs 2 FinStrG anzustellenden Günstigkeitsvergleich sind auch die Strafaufhebungsgründe miteinander zu vergleichen. Die Verjährung zählt zu den Strafaufhebungsgründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160149.X01Im RIS seit
06.05.2003