Bei vollinhaltlicher Abweisung der Beschwerde braucht die in der Berufungsvorentscheidung und die durch vollinhaltliche Abweisung der Berufung im Bescheid erster Instanz ausgesprochene Geltendmachung der Sachhaftung nicht wiederholt zu werden (Hinweis E 19. Dezember 2002, 2001/16/0034).