RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0405

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

GebG 1957 §2 Z1;
GebG 1957 §28 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs5;

Rechtssatz

Dass ein Vertragspartner freiwillig gegenüber dem Bund die Verpflichtung übernommen hat, das gegenständliche Rechtsgeschäft abzuschließen, macht ihn nicht zu einer der Personen, die im § 2 GebG genannt sind. Befreit ist der Bund, aber nicht eine andere Person, die zum Bund in einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160405.X01

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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