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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §2 Z1;Rechtssatz
Dass ein Vertragspartner freiwillig gegenüber dem Bund die Verpflichtung übernommen hat, das gegenständliche Rechtsgeschäft abzuschließen, macht ihn nicht zu einer der Personen, die im § 2 GebG genannt sind. Befreit ist der Bund, aber nicht eine andere Person, die zum Bund in einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160405.X01Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013