Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund einer Klagseinschränkung ändert sich gemäß § 18 GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nicht und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 der TP 1 GGG ist nicht gegeben, weil die Klage nicht zurückgezogen wird. Erfolgt keine Rückziehung, sondern nur eine Einschränkung der Klage, bewirkt dies keine Gebührenreduktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160514.X01Im RIS seit
30.04.2003