RS Vwgh 2002/12/19 2001/16/0514

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs3;
GGG 1984 TP1 Anm1;

Rechtssatz

Auf Grund einer Klagseinschränkung ändert sich gemäß § 18 GGG die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nicht und die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 der TP 1 GGG ist nicht gegeben, weil die Klage nicht zurückgezogen wird. Erfolgt keine Rückziehung, sondern nur eine Einschränkung der Klage, bewirkt dies keine Gebührenreduktion.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160514.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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