RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0110

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählt Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Sonstige Einkünfte in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen (Hinweis E 28. Mai 1998, 96/15/0114). Verdeckte Gewinnausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a legcit. Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft sind Vorteile, die der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 verdeckte Gewinnausschüttung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150110.X01

Im RIS seit

22.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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