RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0141

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn ein Privatsanatorium den entsprechenden Fachärzten gegenüber seine medizin-technische Ausstattung sowie die Ausstattung der Patientenzimmer präsentiert und über Modalitäten der Leistungserbringung durch Ärzte in diesem Sanatorium unterrichtet, liegt darin nicht eine durch das Repräsentationsbedürfnis bestimmte Vorgangsweise. Die Vorgangsweise findet ihre Veranlassung vielmehr darin, die Ärzte zur Nutzung des Sanatoriums zu bewegen und damit die Auslastung des Hauses zu erhöhen. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Fachärzte für Gynäkologie (die abgabepflichtige GmbH betreibt ein Sanatorium für Geburtshilfe und Frauenheilkunde), sondern auch hinsichtlich der anderen Fachärzte, etwa der Kinderfachärzte, zumal auch diese die Informationen über die Leistungsfähigkeit eines Sanatoriums an Patienten weitergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150141.X03

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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