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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Mit der Entlassung endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum ehemaligen Beamten (hier: Landeslehrer) ex lege. Eines Bescheides bedarf es zum Ausspruch der Entlassung ebenso wenig wie zur Herbeiführung der in § 87 Abs. 2 LDG 1984 normierten Sanktion. Damit fehlt es aber an der Voraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG, dass nur EIN DURCH BESCHEID ABGESCHLOSSENES VERFAHREN Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die RECHTSKRAFT DES BESCHEIDES zu beseitigen. Sie soll ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen, einen Prozess, der durch einen rechtskräftigen Bescheid bereits einen Schlusspunkt erreicht hat, erneut in Gang bringen. Diese Zweckdefinition macht aber auch deutlich, dass die Wiederaufnahme kein Aufrollen EINES EX LEGE BEENDETEN VERFAHRENS zum Gegenstand haben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090200.X01Im RIS seit
01.04.2003