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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Stadtgemeinde gegen einen an ein gemeindeeigenes Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichteten Bescheid betreffend die Zahlung von Stranded costs mangels innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des zuständigen GemeindeorgansRechtssatz
§6 Abs3 liti der Satzung der Stadtwerke stellt zunächst auf die "Führung von wichtigen, über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsstreitigkeiten" ab und erwähnt besonders die "damit zusammenhängende Bestellung von Rechtsanwälten". Für die Beurteilung der "Wichtigkeit" nach einer Schwelle von 82.505,50 € des "Wert[s] oder [der] Gesamtausgaben" des "Geschäftes" oder der "Maßnahme" (§6 Abs3 zweiter Satz der Satzung) kommt es daher nicht etwa nur auf die Höhe der zu erwartenden Anwaltskosten, sondern (jedenfalls auch) auf die Höhe des strittigen Betrages an. Außerdem ist davon auszugehen, dass immer dann, wenn eine Rechtsstreitigkeit diese Wertgrenze überschreitet, diese Rechtsstreitigkeit auch "über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes" hinausgeht. Der strittige Betrag von 132.415,81 €
liegt über der relevanten Schwelle, sodass für die Beschlussfassung über die Erhebung der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Verwaltungsrat gemäß §6 Abs3 liti der Satzung zuständig war. Der Verwaltungsrat hat jedoch einen solchen Beschluss innerhalb der Beschwerdefrist nicht gefasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Vertretung nach außen, Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Legitimation, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B612.2003Dokumentnummer
JFR_09949772_03B00612_01