RS Vwgh 2002/12/19 2001/09/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0057 E 3. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann von der zeugenschaftlichen Einvernahme ausländischer Staatsangehöriger absehen, wenn sie im Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Anschrift im Inland mehr hatten und eine Ladung unter Zwangsfolgen (iSd § 19 AVG) an die hinsichtlich zweier ausländischer Staatsangehöriger bekannten ausländischen Adressen in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens mit dem ausländischen Staat als nicht aussichtsreich erachtet wurde (Hinweis E 15.12.1999, 99/09/0078, und E 13.9.1999, 97/09/0359).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090080.X02

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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