RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0348

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs3 idF 1997/I/130;
GebG 1957 §7;

Rechtssatz

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1961, 1882/60, VwSlg 2449 F/1961, aus, dass unter einer Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 7 GebG nicht bloß eine dingliche Gemeinschaft des Eigentumsrechtes verstanden werden könne, sondern dass dann, wenn mehrere Personen im gegenseitigen Einvernehmen eine Sache kaufen, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen, dieses gegenseitige Einvernehmen unter ihnen eine Rechtsgemeinschaft und nicht bloß eine Interessengemeinschaft bildet. Wenn sie daher in einer gemeinschaftlichen Eingabe an die Grundverkehrskommission um Zulassung ansuchen, dann treten sie der Grundverkehrskommission gegenüber schon als Rechtsgemeinschaft auf und stehen in Bezug auf den Gegenstand ihres Ansuchens auf Grund ihrer gegenseitigen Einigung und des auf Grund dieser Einigung abgeschlossenen gemeinsamen Erwerbsgeschäftes in Rechtsgemeinschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160348.X01

Im RIS seit

24.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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