RS Vfgh 2005/2/28 B43/05 - B269/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags (zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid betreffend Kommunalsteuer) als offenbar aussichtslos; Ablehnung der Beschwerdebehandlung wäre zu gewärtigen.

Gleichzeitig Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aW, da noch keine Beschwerde, sondern lediglich ein Verfahrenshilfeantrag eingebracht wurde.

Ebenso: B269/05, B v 07.06.05.

Entscheidungstexte

  • B 43/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2005 B 43/05
  • B 269/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 269/05

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B43.2005

Dokumentnummer

JFR_09949772_05B00043_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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