RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0272

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

E3L E09303000
E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art5 Abs1 lita;
62000CJ0138 Solida Raiffeisen VORAB;
KVG 1934 §5 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wie der EuGH im Urteil vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache C- 138/00, festgestellt hat, sieht Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 nicht vor, dass die dort genannten Einlagen von einem Gesellschafter der Gesellschaft, die sie erhält, stammen müssen. Der Anwendungsbereich dieses Artikels ist damit nicht auf Einlagen von Gesellschaftern beschränkt (Hinweis RNr 33 des Urteils). Die diesem Urteil zugrundeliegende vorgelegte Frage wurde vom EuGH daher damit beantwortet, dass Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie so auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff "von den Gesellschaftern geleistete oder zu leistende Einlagen jeder Art" finanzielle Beiträge erfasst, die an eine Kapitalgesellschaft, die ihr Gesellschaftsvermögen (dort: durch die Ausgabe von Genussscheinen) erhöht, von einem Nichtgesellschafter geleistet werden, der diese Genussscheine erwerben will. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass einer Besteuerung einer Einlage, die eine Beteiligung am Gewinn der Kapitalgesellschaft gewährt, nicht entgegensteht, dass die entsprechenden Rechte Nichtgesellschaftern gewährt werden. Die Frage der Auslegung des Begriffs "Gesellschafter" ist somit für den Beschwerdefall gar nicht maßgeblich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0138 Solida Raiffeisen VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160272.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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