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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §20;Rechtssatz
Bei Anwendung des § 20 GGG trifft die Gebührenpflicht den Gegner der gebührenbefreiten Partei nur soweit, als er die Kosten des Verfahrens durch Vergleich übernommen hat. Im Bescheid, mit dem über einen Berichtigungsantrag nach § 7 GEG abgesprochen wird, sind daher - unter Berücksichtigung des ursprünglichen Klagebegehrens und dessen Bewertung sowie des Verfahrensaufwandes -
Feststellungen dahin zu treffen, in welchem Verhältnis der Gegner der gebührenbefreiten Partei durch die Übernahme einer Prozesskostenzahlungspflicht die den gebührenbefreiten Prozessparteien erwachsenen Kosten übernommen hat. Nur in jenem Verhältnis (arg. "soweit") ist der Gegner der gebührenbefreiten Partei dann gemäß § 20 GGG zahlungspflichtig. Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 20 letzter Satz GGG ist erst dann Raum, wenn Feststellungen über das Verhältnis der vergleichsweisen Kostenübernahme nicht getroffen werden können. Die Gebührenpflicht trifft den Gegner der gebührenbefreiten Partei nur in jenem Verhältnis, in dem der Prozesskostenersatz von den Prozessparteien vergleichsweise geregelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160061.X01Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017