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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht, wie dies etwa für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150141.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017