RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0141

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
KStG 1988 §12 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bei Veranstaltungen im Bereich des Event-Marketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen (Hinweis E 24. Oktober 2002, 2002/15/0123). Allerdings muss der Anlass der Veranstaltung ausschließlich dem Betriebsgeschehen zuzuordnen sein, und nicht, wie dies etwa für Geburtstagsfeste typisch ist, der privaten Lebensführung des Unternehmers.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150141.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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