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19/05 MenschenrechteNorm
GGG 1984 §31 Abs1;Rechtssatz
Bei der Vorschreibung eines Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG handelt es sich inhaltlich um keine Strafsache. Der vom EGMR in der Sache Janosevic gegen Schweden (Urteil des EGMR vom 23. Juli 2002) entschiedene Fall ist mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar. Der im Beschwerdefall vorgeschriebene Mehrbetrag ist nach oben hin mit dem Betrag von EUR 290,-- begrenzt und die Erhebung des Mehrbetrages hat das Ziel, den durch einen Fehler anlässlich der Einbringung eines Klageschriftsatzes verursachten Mehraufwand abzudecken. Es sind demnach die vom EGMR aufgestellten Kriterien für den Begriff der strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK, der entscheidend auf die rechtliche Beurteilung des Vergehens im innerstaatlichen Recht, die Art des Vergehens sowie die Art und Schwere der angedrohten Strafe abstellt, nicht verwirklicht, um im Beschwerdefall die Vorschreibung des Mehrbetrages als strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK zu qualifizieren. (Hier: Der Abgabepflichtige vertritt die Ansicht, der Charakter der "Gebührenerhöhung, sowie der Zweck der Sanktionen" reichten "aus, um das Verfahren gegen den Abgabepflichtigen als strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK zu qualifizieren", und behauptet, die Zuständigkeit des Präsidenten des LG für ZRS Wien als Justizverwaltungsbehörde verstoße gegen Art. 6 EMRK; der behauptete Verstoß liegt nicht vor.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160514.X02Im RIS seit
30.04.2003