RS Vfgh 2005/2/28 B1588/04

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/01 Organisationsrecht

Norm

AgrBehG §7
VfGG §33

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid eines Landesagrarsenates wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

Rechtssatz

Gemäß §7 Abs1 AgrBehG endet der Instanzenzug beim Landesagrarsenat; Ausnahmen sind im Abs2 Z1 bis Z5 normiert. Keine dieser Ausnahmen liegt im vorliegenden Fall vor. Daher ist die Rechtsmittelbelehrung im Erkenntnis des Landesagrarsenates, welche die Berufung an den Obersten Agrarsenat für zulässig erklärt, unrichtig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Agrarbehörden, Agrarverfahren, Landesagrarsenat, Oberster Agrarsenat, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1588.2004

Dokumentnummer

JFR_09949772_04B01588_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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