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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Durch die Hinzufügung des - im Geschäftsverkehr nicht unüblichen - Zusatzes "Firma" und die Weglassung des Wortes "Aktiengesellschaft" hat die Abgabenbehörde nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Rechtsperson als die Abgabepflichtige angesprochen werden sollte (Hinweis E 23. April 1998, 96/15/0199), zumal schon im ersten Satz der Begründung des Bescheides festgestellt wird, dass es sich bei der Abgabenpflichtigen um eine Aktiengesellschaft handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160273.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015