RS Vwgh 2002/12/19 2001/16/0273

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Durch die Hinzufügung des - im Geschäftsverkehr nicht unüblichen - Zusatzes "Firma" und die Weglassung des Wortes "Aktiengesellschaft" hat die Abgabenbehörde nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Rechtsperson als die Abgabepflichtige angesprochen werden sollte (Hinweis E 23. April 1998, 96/15/0199), zumal schon im ersten Satz der Begründung des Bescheides festgestellt wird, dass es sich bei der Abgabenpflichtigen um eine Aktiengesellschaft handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160273.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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