Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Unter der Geltendmachung als Nebenforderung versteht man die Geltendmachung der in § 54 Abs. 2 JN genannten Ansprüche in einer Klage gemeinsam mit der ihnen zugrundeliegenden Hauptforderung bzw. eines Teiles von dieser. Zinsen sind dabei selbst dann bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie zum Kapital dazugerechnet werden. Dasselbe gilt für jene Kosten, die nicht im Wege des öffentlich-rechtlichen Verfahrens gemäß § 54 ZPO durch Legung des Kostenverzeichnisses angesprochen, sondern im Wege des ordentlichen Rechtsweges in der Klage neben der Hauptforderung geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160170.X02Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017