RS Vfgh 2005/2/28 B128/03

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art83 Abs2
BG BGBl I 99/2002 Art4 (Verfassungsbestimmung betr Nachprüfungsverfahren hinsichtlich oberster Organe der Vollziehung iSd Art19 Abs1 B-VG)
Sbg LandesvergabeG §1 Abs1 Z1
Sbg VergabekontrollG 2002 §32

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags eines nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters in einem Vergabeverfahren; Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates infolge der in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise rückwirkend angeordneten Weitergeltung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung im Salzburger Landesvergabegesetz

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid stammt vom 19.11.02, liegt also zeitlich zwischen der Beschlussfassung des Landtages über das Sbg VergabekontrollG 2002 und der Kundmachung dieses Gesetzes. Die Übergangsbestimmung des §32 Abs2 Sbg VergabekontrollG 2002 sieht jedoch vor, dass das Sbg LandesvergabeG über den 30.09.02 hinaus bis zum 31.12.02 auch auf Vergaben des Landes Anwendung findet. Auch wenn das Sbg VergabekontrollG 2002 erst nach Bescheiderlassung kundgemacht wurde, ist der angefochtene Bescheid vom 19.11.02 an der in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Art4 des Bundesgesetzes, BGBl I 99/2002) rückwirkend angeordneten Weitergeltung der vom Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 16327/01 aufgehobenen Bestimmung (§1 Abs1 Z1 Sbg LandesvergabeG) zu messen, wonach der Vergabekontrollsenat auch für die Nachprüfung von Vergaben des Landes zuständig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Vergabewesen, Gesetz, Kundmachung, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B128.2003

Dokumentnummer

JFR_09949772_03B00128_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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