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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags eines nicht zum Zuge gekommenen Mitbieters in einem Vergabeverfahren; Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates infolge der in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise rückwirkend angeordneten Weitergeltung einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung im Salzburger LandesvergabegesetzRechtssatz
Der angefochtene Bescheid stammt vom 19.11.02, liegt also zeitlich zwischen der Beschlussfassung des Landtages über das Sbg VergabekontrollG 2002 und der Kundmachung dieses Gesetzes. Die Übergangsbestimmung des §32 Abs2 Sbg VergabekontrollG 2002 sieht jedoch vor, dass das Sbg LandesvergabeG über den 30.09.02 hinaus bis zum 31.12.02 auch auf Vergaben des Landes Anwendung findet. Auch wenn das Sbg VergabekontrollG 2002 erst nach Bescheiderlassung kundgemacht wurde, ist der angefochtene Bescheid vom 19.11.02 an der in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (Art4 des Bundesgesetzes, BGBl I 99/2002) rückwirkend angeordneten Weitergeltung der vom Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 16327/01 aufgehobenen Bestimmung (§1 Abs1 Z1 Sbg LandesvergabeG) zu messen, wonach der Vergabekontrollsenat auch für die Nachprüfung von Vergaben des Landes zuständig ist.
Schlagworte
Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Übergangsbestimmung, Rückwirkung, Vergabewesen, Gesetz, Kundmachung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B128.2003Dokumentnummer
JFR_09949772_03B00128_01