RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0023

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen ergeben. Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine "persönliche" oder "sachliche" sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn (gerade) die Einhebung der Abgaben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise beeinträchtigen würde. Derartige Umstände liegen nach der Rechtsprechung etwa dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdete oder die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (Hinweis E 2. Juli 2002, 99/14/0284).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150023.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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