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21/01 HandelsrechtNorm
AuslBG §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0147 E 22. Jänner 2002 RS 1Stammrechtssatz
Auch im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach dem AuslBG verpönte Beschäftigung eingegangen, bzw. wären von dort aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu beantragen (Hinweis E 27. 04. 1994, 94/09/0064). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist.
Schlagworte
Zurechnung von Organhandlungen örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090080.X01Im RIS seit
01.04.2003