RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §87;
BAO §97;
FinStrG §135;
FinStrG §137;
FinStrG §141 Abs1;
FinStrG §157;
FinStrG §162 Abs1;
FinStrG §163 Abs1;
FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
FinStrG §56 Abs2;

Rechtssatz

Ein Bescheid ist bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (Hinweis E 27. April 1995, 95/17/0007; E 26. September 1996, 95/09/0228; E 6. März 1997, 95/09/0250; E 18. November 1998, 98/03/0207). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (Hinweis E 18. November 1998, 98/03/0207). Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben und weiters protokolliert, dass die wesentlichen Entscheidungsgründe verkündet worden seien. Eine Ausfertigung des Protokolls wurde dem Beschwerdeführer ausgefolgt. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit für die Frage der Verjährung von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160149.X02

Im RIS seit

06.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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