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E3L E09303000Norm
31969L0335 Kapital Ansammlungs-RL indirekte Steuern Art4 Abs1 litd;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:97/16/0358 B 17. Februar 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0071 17. Oktober 2002Rechtssatz
Die Ausgabe von Genussscheinen durch eine Kapitalgesellschaft fällt nach Auffassung des EuGH grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335. Dabei ist zu beachten, dass der Umstand, dass der Erwerber dieser Genussscheine kein Gesellschafter der begebenden Gesellschaft ist, nicht dazu führen kann, dass dieser Vorgang aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335 herausfällt (Hinweis Urteil des EuGH vom 17. Oktober 2002, Rs C 138/00, Solida und Tech). Andererseits ist für die Feststellung, ob finanzielle Beiträge, die von der Muttergesellschaft des Erwerbers von Genussscheinen erbracht werden, unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 69/335 fallen, zu prüfen, inwieweit die Zahlung dieser Beiträge diesem Erwerber zuzurechnen ist. Eine derartige Feststellung ist dabei anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu treffen (Hinweis Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 2002, Rechtssache C-71/00, Randnummern 25 und 26).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0071 Develop VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160239.X01Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012