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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genießt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Es steht dem Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige Umstände sind etwa anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, welcher dann wegen des Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (Hinweis VfGH E 17. Dezember 1993, B 828/92; VfGH E 3. März 2000, G 172/99). (Hier: Keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes durch die Einfügung der lit. d in § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 201/1996; der Abgabepflichtige, ein Rechtsanwalt, brachte vor, es stehe außer Streit, dass sich sein Kanzleisitz nicht im privaten Wohnhaus befinde. Er sei aber im Vertrauen auf den Gesetzesbestand verletzt. Als er im Jahre 1991 begonnen habe, sein Wohnhaus zu bauen, habe er darin ein Arbeitszimmer als vollwertiges Büro eingerichtet (zwei vollwertige Schreibtischplätze, Schrankwand, etc.). Das Arbeitszimmer sei anlässlich einer Betriebsprüfung "voll anerkannt" worden. Wäre er davon ausgegangen, dass ein Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig wäre, hätte er eine andere bauliche Lösung getroffen. Er erziele als Rechtsanwalt Umsätze von ca. 4 bis 5 Mio. S pro Jahr, was nur dadurch möglich sei, dass er auch zu Hause Arbeiten für die Kanzlei verrichte.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001150093.X04Im RIS seit
29.04.2003