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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Mit Rücksicht darauf, dass die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist von der einschreitenden Wirtschaftstreuhand OHG jeweils ohne einen Zusatz auf das Vorliegen einer Vollmacht gestellt wurden, hätte die Abgabenbehörde diesbezüglich mit einer Mängelbehebung gemäß § 62 Abs. 2 OÖ LAO zur Klärung der Frage vorgehen müssen, ob überhaupt eine wirksame Bevollmächtigung der einschreitenden Wirtschaftstreuhand OHG vorliegt. Jedenfalls durfte sie aber vor Klärung dieser Frage die abweislichen Bescheide über die Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist nicht direkt an den Abgabepflichtigen zustellen. Im Falle des Vorliegens einer Bevollmächtigung der eingeschrittenen Wirtschaftstreuhand OHG für die Erhebung der Fristverlängerungsanträge hätten die an den Abgabepflichtigen direkt vorgenommenen Zustellungen keine wirksame Beendigung der durch die zwei Anträge ausgelösten Hemmungswirkungen herbeigeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160146.X01Im RIS seit
30.04.2003