RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende E des OGH vom 26. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160235.X02

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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