RS Vwgh 2002/12/19 2001/09/0237

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §51i;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0181 E 23. Mai 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des § 51i VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090237.X01

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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