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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0181 E 23. Mai 2001 RS 2Stammrechtssatz
Grundsätzlich ist es nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde - im Sinne des § 51i VStG aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung - das Verhalten des Beschuldigten einem anderen Tatbestand (Tatbild) unterstellt als die Behörde erster Instanz, sofern es sich um ein und dasselbe Verhalten des Täters handelt, also Identität der Tat vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 94/09/0035).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001090237.X01Im RIS seit
01.04.2003