RS Vwgh 2002/12/19 2000/09/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bestrafung nach dem AuslBG ist entscheidend, ob der Ausländer vom Unternehmen des Beschwerdeführers, sei es als unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte, im Sinne des AuslBG beschäftigt worden ist. Unbestritten war der Ausländer W. mit der Durchführung von Trockenausbauten beschäftigt, zu deren Herstellung die I-Ges.m.b.H. vertraglich verpflichtet war. Das dabei verwendete Material wurde von der I-Ges.m.b.H. beigestellt und der Ausländer vom Bauleiter der I-Ges.m.b.H kontrolliert. Die Leistung des Ausländers wurde nach geleisteten Quadratmetern abgerechnet. Bei dieser Sachlage durfte die belangte Behörde unter Berücksichtigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der vorliegenden Vertragsverhältnisse ungeachtet des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstandes, dass der Ausländer - auch - eigenes Werkzeug verwendete, zu dem Ergebnis gelangen, dass nicht ein Werkvertrag vorlag, sondern davon, dass "es sich angesichts der rechtlichen Unmöglichkeit des Abschlusses eines Werkvertrages über einfache, bloß mengenmäßig bestimmte Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung einer von der I-Ges.m.b.H. übernommenen, zu deren Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtung dienen, um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG gehandelt hat" (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 97/09/0311, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000090039.X01

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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