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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Wenn es um die Feststellung des Bestehens einer bestimmten Summe geht, bleibt für die Bewertung durch die Partei kein Raum. Das hat auch für die Bekämpfung von Zwischenurteilen zu gelten, die die Haftung dem Grunde nach für einen ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag feststellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160032.X02Im RIS seit
30.04.2003