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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §237;Rechtssatz
Da § 237 BAO ausdrücklich verlangt, die Unbilligkeit müsse in der "Einhebung", also im Inkasso oder in der Vollstreckung der Abgabenforderung liegen, reicht eine Unbilligkeit, die etwa aus der gesetzlich normierten Einrichtung der Gesamtschuld als solcher abgeleitet werden könnte (etwa weil nicht auf die konkreten Tätigkeiten der potenziellen Gesamtschuldner abgestellt wird), für Maßnahmen nach § 237 BAO nicht aus (Hinweis E 30. März 2000, 99/16/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150023.X04Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011