RS Vwgh 2002/12/19 2001/09/0237

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs1;
AuslBG §26 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Insoweit die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid eine Übertretung nach § 26 Abs. 4 AuslBG zum Vorwurf machte, während die Behörde erster Instanz ihn wegen einer Übertretung nach § 26 Abs. 1 AuslBG zur Verantwortung gezogen hatte, änderte sie nicht nur den Spruch des Straferkenntnisses aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung ein und derselben Tathandlung, sondern änderte auch das unter Sanktion gestellte Verhalten, liegt dieses doch zum einen in der bloßen Unterlassung der Mitteilung von Namen und Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausländer, zum anderen aber in der Unterlassung der Bekanntgabe der Identität von konkret betretenen Personen, die der bewilligungslosen Tätigkeit im Betrieb verdächtig sind. Dass die Tatbilder des § 26 Abs. 1 AuslBG und des § 26 Abs. 4 leg. cit. nicht ohne weiteres austauschbar sind und unterschiedliche Verhaltensweisen inkriminieren, geht auch aus der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, G 249/98 u.a. eindeutig hervor.

Schlagworte

Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001090237.X02

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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