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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Das Erbübereinkommen enthielt lediglich Erbteilungsvorschriften, schuf aber keinen Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb. Es handelte sich somit bei der Übernahme des Kommanditanteils durch den Miterben um die Erfüllung des todeswegigen Erwerbes. Von einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160203.X02Im RIS seit
28.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009