RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Norm

GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;

Rechtssatz

Das Erbübereinkommen enthielt lediglich Erbteilungsvorschriften, schuf aber keinen Titel für einen über die Erbquote hinausgehenden Erwerb. Es handelte sich somit bei der Übernahme des Kommanditanteils durch den Miterben um die Erfüllung des todeswegigen Erwerbes. Von einem entgeltlichen Erwerb eines Gesellschaftsanteils iSd § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG kann keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160203.X02

Im RIS seit

28.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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