RS Vwgh 2002/12/19 99/16/0446

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/13/0052 E 29. Jänner 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0083 E 25. Juni 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel entbindet die Beh dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999160446.X04

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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