RS Vfgh 2005/3/1 A1/04 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Teils Stattgabe, teils Abweisung des Antrags des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von Barauslagen

Rechtssatz

Soweit den Klagen (zum Teil) stattgegeben worden ist, sind die geltend gemachten - schon durch die auf den Kuverts angebrachten Freistempelvermerke ausreichend nachgewiesenen (vgl VfSlg 16569/2002) - Postgebühren mit dem zuerkannten Einheitssatz abgegolten (vgl §23 Abs1 RechtsanwaltstarifG), sodass sich das Ersatzbegehren insoweit (dh im Ausmaß von EUR 5,74) als unbegründet erweist.

Da die in der Klagssache A10/04 erstattete Replik keinerlei Sachvorbringen enthält, sind die auf diesen Schriftsatz entfallenden Portospesen (EUR 0,48) nicht als "notwendig" iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO zu werten, sodass dem Ersatzbegehren auch insoweit keine Berechtigung zukommt.

Entscheidungstexte

  • A 1/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2005 A 1/04 ua

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:A1.2004

Dokumentnummer

JFR_09949699_04A00001_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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