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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Teils Stattgabe, teils Abweisung des Antrags des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Ersatz von BarauslagenRechtssatz
Soweit den Klagen (zum Teil) stattgegeben worden ist, sind die geltend gemachten - schon durch die auf den Kuverts angebrachten Freistempelvermerke ausreichend nachgewiesenen (vgl VfSlg 16569/2002) - Postgebühren mit dem zuerkannten Einheitssatz abgegolten (vgl §23 Abs1 RechtsanwaltstarifG), sodass sich das Ersatzbegehren insoweit (dh im Ausmaß von EUR 5,74) als unbegründet erweist.
Da die in der Klagssache A10/04 erstattete Replik keinerlei Sachvorbringen enthält, sind die auf diesen Schriftsatz entfallenden Portospesen (EUR 0,48) nicht als "notwendig" iS des §64 Abs1 Z1 litf ZPO zu werten, sodass dem Ersatzbegehren auch insoweit keine Berechtigung zukommt.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:A1.2004Dokumentnummer
JFR_09949699_04A00001_2_01