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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Die eingeklagte Administrativpension ist dem Begriff der "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu unterstellen. Bei der in Rede stehenden, klagsweise geltend gemachten Pensionsleistung handelt es sich nicht um eine rein kommerziell motivierte Rente (wie zB eine Leibrente mit Kaufpreisfunktion), sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw. Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist (Hinweis Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrensnovelle 1983, 1337 der Blg. zu den sten. Prot. d. NR XV. GP 5). Es kommt demnach von vornherein nicht das Zehnfache, sondern nur das Dreifache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160235.X01Im RIS seit
30.04.2003