RS Vwgh 2002/12/19 2002/16/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Die eingeklagte Administrativpension ist dem Begriff der "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu unterstellen. Bei der in Rede stehenden, klagsweise geltend gemachten Pensionsleistung handelt es sich nicht um eine rein kommerziell motivierte Rente (wie zB eine Leibrente mit Kaufpreisfunktion), sondern um eine dem Alimentationscharakter von Unterhaltsleistungen und Renten wegen Körperverletzung bzw. Tötung eines Menschen nahe stehende Leistung, die unter dem Terminus "Versorgungsbeträge" des § 58 Abs. 1 JN zu subsumieren ist (Hinweis Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrensnovelle 1983, 1337 der Blg. zu den sten. Prot. d. NR XV. GP 5). Es kommt demnach von vornherein nicht das Zehnfache, sondern nur das Dreifache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160235.X01

Im RIS seit

30.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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