RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0191

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §47 Abs1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Auch bei klassischen Arbeitskräftegestellungsverträgen richten sich Anzahl und Qualifikation der überlassenen Personen nach den Bedürfnissen des Gestellungsnehmers. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, steht einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nicht entgegen. Einem solchen Vertrag entspricht es auch, dass der Gestellungsnehmer die Aufwendungen für die überlassenen Personen trägt, in dem er die vom Gesteller in Rechnung gestellten Beträge bezahlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150191.X02

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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