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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §47 Abs1;Rechtssatz
Auch bei klassischen Arbeitskräftegestellungsverträgen richten sich Anzahl und Qualifikation der überlassenen Personen nach den Bedürfnissen des Gestellungsnehmers. Auch der Umstand, dass die Arbeitnehmer in den Räumen und mit den Geräten des Gestellungsnehmers arbeiten, steht einem klassischen Arbeitskräftegestellungsvertrag nicht entgegen. Einem solchen Vertrag entspricht es auch, dass der Gestellungsnehmer die Aufwendungen für die überlassenen Personen trägt, in dem er die vom Gesteller in Rechnung gestellten Beträge bezahlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150191.X02Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013