RS Vfgh 2005/3/1 V9/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2005
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Söll
Tir RaumOG 2001 §40 Abs4 und Abs6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Einschränkung der Widmung von Grundstücken als Tourismusgebiet mangels unmittelbarer und aktueller rechtlicher Betroffenheit der Antragsteller durch die Umwidmung aller angeführten Grundstücke einerseits und infolge bloß wirtschaftlicher Auswirkungen andererseits

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung der Widmung von Grundstücken von "Tourismusgebiet" auf "Tourismusgebiet, beschränkt auf Tourismusbetriebe mit Nebeneinrichtungen" gemäß §40 Abs4 iVm §40 Abs6 Tir RaumOG 2001 im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Söll.

Die Antragsteller begehren die Aufhebung der Flächenwidmung von vier Grundstücken. Keiner der drei Antragsteller ist jedoch (Mit-)Eigentümer aller dieser vier Grundstücke. Die Antragsteller legen nicht dar, warum vor diesem Hintergrund jeder oder auch nur einer der drei Antragsteller durch die Widmung aller vier Grundstücke unmittelbar rechtlich betroffen sein sollte. Eine Umdeutung in mehrere Anträge, die sich jeweils nur auf die im (Mit-)Eigentum der einzelnen Antragsteller stehenden Grundstücke beziehen würden, lässt das eindeutig als ein einheitlicher Antrag formulierte Anbringen nicht zu.

Keine aktuelle rechtliche Betroffenheit.

Die Antragsteller äußern keine konkreten Absichten, ihre Grundstücke zu bebauen, sondern verweisen der Sache nach auf den Umstand, dass sie im Falle des Bestehenbleibens der früheren Widmung ihrer Grundstücke einen wesentlich höheren Preis bei deren Verwertung erzielen könnten. Dies stellt jedoch keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse dar.

Entscheidungstexte

  • V 9/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2005 V 9/05

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag, Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:V9.2005

Dokumentnummer

JFR_09949699_05V00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten