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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §139;Rechtssatz
In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (Hinweis E 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002150176.X01Im RIS seit
14.04.2003Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011