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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich die gleichen wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Während für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150023.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011