RS Vwgh 2002/12/19 99/15/0023

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §237;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich die gleichen wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Während für die Nachsicht (§ 236 BAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 237 BAO, wenn die Billigkeitsgründe lediglich in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150023.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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